12 Nov Einstufung Werkmeister im 8stufigen Nationalen Qualifikationsrahmen
Von: Hubert Rescheneder <hubert.rescheneder@gmx.at>
Gesendet: Mittwoch, 2. September 2020 20:53
An: ‚Heinz.Fassmann@bmbwf.gv.at‚ <Heinz.Fassmann@bmbwf.gv.at>
Betreff: Einstufung Werkmeister zum achtstufigen Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR)
Sehr geehrter Herr Univ. Prof. Dr. Heinz Faßmann,
Anbei mein Brief zum Thema Einstufung Werkmeister zum achtstufigen Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR)
Erbitte Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Verband betrieblicher Führungskräfte
Hubert Rescheneder
Landesstellenleiter e.h.
Von: Allmayer Sandra <Sandra.Allmayer@bmbwf.gv.at>
Gesendet: Dienstag, 27. Oktober 2020 10:54
An: ‚hubert.rescheneder@gmx.at‚ <hubert.rescheneder@gmx.at>
Betreff: AW: Erinnerung Einstufung Werkmeister zum achtstufigen Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR)
Sehr geehrter Herr Reschenender,
als zuständige Fachreferentin im Kabinett des BM Faßmann darf ich Ihnen auf Ihre Anfrage an den Herrn Bundesminister gerne antworten.
Der Abschluss der Meisterprüfung ist dem Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) zugeordnet; und wie Sie richtig schreiben, können Personen lt. § 21 Abs 4 GewO 1994 (in der Zuständigkeit der BMDW) mit abgelegter Meisterprüfung nun auch den Titel „Meister“ bei der Namensführung verwenden. Die österreichische Werkmeisterausbildung hingegen ist eine Sonderform der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschule, welche bereits dem NQR-Niveau 4 zugeordnet ist.
Konkretes Ziel der Werkmeisterschulen lt. SchOG § 59 ist die auf eine abgeschlossene Berufsausbildung aufbauende fachliche Weiterbildung.
Aufgrund dieser Tatsache wird eine über dem Qualifikationsniveau der beruflichen Erstausbildung liegende Einstufung angestrebt.
Eine Zuordnung des Abschlusses der Werkmeisterausbildung in den Nationalen Qualifikationsrahmen ist noch nicht erfolgt. Der Prozess dazu ist in Abstimmung mit dem BMDW jedoch bereits im Gange.
Der Nationale Qualifikationsrahmen ist ein Transparenzinstrument. Ich darf daher festhalten, dass mit einer Zuordnung von Qualifikationen weder (berufliche) Berechtigungen noch das Führen eines Titels verbunden sind, sondern der NQR ausschließlich über das Niveau einer Ausbildung bzw. Qualifikation Auskunft gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Sandra Allmayer
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Forschung
Kabinett des Bundesministers Univ.-Prof. Dr. Heinz Faßmann
MMag.aDr.in Sandra Allmayer, MBA, MA
Referentin Wissenschaft und Berufsbildung